Allgemeine Geschäftsbedingungen der BÄKO (AGB)
I. Allgemeines
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Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen der BÄKO, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind. Ältere, anders lautende AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die BÄKO ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Abweichungen von diesen AGB bedürfen unserer ausdrücklichen Anerkennung in Textform.
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Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
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Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsschluss
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Angebote der BÄKO sind freibleibend. Bestellungen des Kunden sind für die BÄKO nur verbindlich, soweit die BÄKO sie bestätigt, ihnen durch Lieferung oder Leistungserbringungen nachkommt oder die BÄKO nicht innerhalb von 10 Werktagen der Bestellung widerspricht. Abweichend von II. 1. Satz 1 bedarf es bei Investitionsgütern, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne der jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften sind, einer
ausdrücklichen Vertragsannahme durch die BÄKO.
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An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die durch die BÄKO
oder in Ihrem Auftrag durch Dritte erstellt werden, behält sich die BÄKO Urheber- und/oder Nutzungsrechte vor. Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung in Textform.
III. Preise
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Die Aufträge werden zu den am Tag der Auftragserteilung gültigen Preisen ausgeführt. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren - z.B. Löhne, Packmaterial, Fracht, Zölle und Steuern - ein, so kann die BÄKO den vereinbarten Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang anpassen.
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Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
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Verpackungskosten, Leih- und Pfandberechnungen für Verpackungsmaterial und
Transportmittel (z.B. Rollbehälter, Paletten, Container, Kästen, Flaschen und andere Behältnisse) gehen zu Lasten des Kunden, soweit nicht anderweitig vereinbart.
IV. Transport, Verpackung, Versicherung und Versand
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Lieferungen erfolgen im Rahmen der normalen Liefertouren und üblichen Geschäftszeiten frei Haus. Bei einem Warenwert unter 400,00 Euro ist die BÄKO berechtigt, vom Kunden eine Frachtkostenpauschale zu erheben oder die tatsächlich entstandenen Verpackungs- und Frachtkosten zu berechnen. Transportversicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
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Leihverpackungen und Transportmittel sind - soweit nicht anders vereinbart - vom Kunden unverzüglich in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Bei verspäteter Rückgabe behält sich die BÄKO vor, die ihr entstehenden Kosten und Mieten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
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Soweit Transport-, Um-, Versand- und Verkaufsverpackungen nicht bei privaten Endverbrauchern oder gleichgestellten Anfallstellen i.S.d. Verpackungsgesetzes anfallen und nicht bereits durch den Hersteller lizenziert sind (z.B. Grüner Punkt oder anderes Systemkennzeichen), sorgt der Kunde auf eigene Kosten für die gesetzmäßige Entsorgung und Wiederverwertung der Verpackungen und erfüllt etwaige Nachweis- und Dokumentationspflichten. Elektro- und Elektronikgeräte sind mit dem Eintritt der Abfalleigenschaft gemäß den gesetzlichen Vorgaben durch den Kunden ordnungsgemäß zu entsorgen.
V. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
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Es gilt die vereinbarte Lieferzeit.
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Die BÄKO ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch Teillieferungen in zumutbarem Umfang zu erbringen. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen den Kunden nicht zur
Ablehnung der weiteren Lieferungen der betreffenden Bestellung.
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Befindet sich der Kunde mit der Begleichung einer nicht nur unerheblichen Verbindlichkeit in
Verzug, ist die BÄKO berechtigt, die weitere Belieferung des Kunden abzulehnen.
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Wird die Lieferung von Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen durch die BÄKO durch höhere Gewalt unmöglich, ist die BÄKO für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen der höheren Gewalt von der Verpflichtung zur Warenlieferung oder zur sonstigen Leistungserbringung befreit. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist jedes außerhalb des Einflussbereiches der BÄKO liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen gehindert wird, z.B. Pandemien, Epidemien, Überschwemmungen, Feuerschäden, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie von der BÄKO nicht verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Die gleichen Wirkungen treten ein, wenn einem Vorlieferanten der BÄKO aufgrund von höherer Gewalt die Warenlieferung bzw. die Leistungserbringung unmöglich wird und die BÄKO die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung sorgfältig getroffen hat. Die BÄKO teilt dem Kunden unverzüglich den Eintritt und den Entfall einer höheren Gewalt mit und bemüht sich nach besten Kräften um die Behebung der eingetretenen Beeinträchtigungen. Die BÄKO wird sich nach dem Eintritt der höheren Gewalt mit dem Kunden über das weitere Vorgehen abstimmen und mit ihm vereinbaren, ob die während der höheren Gewalt nicht gelieferten Waren und nicht erbrachten Leistungen nach Wegfall der höheren Gewalt nachgeholt werden sollen. Dauert die höhere Gewalt mehr als 10 Tage seit dem vereinbarten Lieferdatum an, ist die BÄKO berechtigt, von den Verträgen über die hiervon betroffenen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
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Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vollständiger, rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Falsch- bzw. Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Die BÄKO wird den Kunden unverzüglich vom Eintritt eines solchen Hindernisses informieren und gegebenenfalls erhaltene Zahlungen des Käufers erstatten, wenn der Vertrag nicht durchgeführt wird.
VI. Gefahrübergang, Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung und Garantie
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Ist die Ware übergabe-, versand- bzw. abholbereit und verzögert sich die Annahme, Versendung bzw. Abholung oder unterbleiben diese aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Übergabe-, Versand- bzw. Abholbereitschaft beim Kunden auf diesen über.
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Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall vor einem Einbau in oder einem Anbau an eine andere Sache, bzw. einer Vermischung/Vermengung mit anderen Sachen, auf Mängel gem. § 434 BGB, insb. im Hinblick auf eine ggf. vereinbarte Beschaffenheit, zu untersuchen. Er ist verpflichtet erkennbare Mängel, insbesondere mengenmäßige Abweichungen und Abweichungen von den auf dem Lieferschein ausgewiesenen Artikeln, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen, der BÄKO in Textform mitzuteilen. Abweichungen (Fehlmengen und Falschlieferungen) sind zusätzlich auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Kunden abzuzeichnen.
Anfangs nicht erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, in Textform gegenüber der BÄKO gerügt werden.
Die Rüge eines Mangels muss bei leichtverderblichen Waren (Frischwaren), Fehlmengen und/oder Falschlieferungen zusätzlich zu den vorstehenden Rügefristen sofort, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Warenlieferung bzw. Entdeckung des Mangels fernmündlich gegenüber der BÄKO erfolgen.
Bei Versäumen vorgenannter Fristen und Obliegenheiten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Bruch und Schwund können nicht beanstandet werden, soweit dies handelsüblich ist.
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Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch, wenn die gelieferte Ware nicht gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut, an eine andere Sache angebracht oder verändert, unsachgemäß behandelt, verarbeitet oder veräußert wird und der Mangel hierdurch verursacht wurde.
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Die BÄKO leistet für Mängel bei neuen Sachen in Form von Nachbesserung oder Nacherfüllung Gewähr. Die Wahl der konkreten Form der Nacherfüllung trifft die BÄKO. Der Kunde kann nach seiner Wahl Minderung verlangen oder zurücktreten, wenn die Nacherfüllung zweimalig scheitert, unmöglich ist, unzumutbar verzögert oder verweigert wird. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren bei neuen Sachen innerhalb von 12 Monaten, beginnend mit der Lieferung der Sache. Rückgriffsansprüche richten sich nach §§ 445a f. BGB.
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Die BÄKO übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Sache, es sei denn, eine solche ist ausdrücklich in Textform erklärt.
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Beim Verkauf gebrauchter Sachen sind Mängelansprüche gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht bei Vorsatz, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistigem Verschweigen eines Mangels.
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Eine Warenrücknahme infolge berechtigter Mängelrüge unmittelbar bei Anlieferung der Ware erfolgt durch das Fahrpersonal. In anderen Fällen, insbesondere bei späterer Mängelrüge, darf die Ware erst nach entsprechender Vereinbarung mit der Geschäftsleitung oder von der BÄKO ausdrücklich ermächtigten Mitarbeitern an das Fahrpersonal zurückgegeben werden.
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Für Schäden, die nicht an gelieferten Sachen selbst entstanden sind, haftet die BÄKO nur in den Fällen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung durch die BÄKO, ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen. Schadensersatz für einfach fahrlässig verursachte Schäden hat die BÄKO darüber hinaus nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zu leisten. Dies sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Vertragsparteien regelmäßig vertrauen dürfen. In diesem Fall ist die Haftung der BÄKO auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
Unberührt von diesen Haftungsbeschränkungen bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche des Kunden wegen der schuldhaften, d.h. fahrlässigen oder vorsätzlichen, Verletzung von Leben, Leib und Gesundheit, aufgrund einer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Vorliegen eines arglistig verschwiegenen Mangels oder wegen eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz.
VII. Zahlung
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Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Ware und Empfang der Rechnung zur Zahlung fällig. Ein Zahlungsziel wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform eingeräumt. Zahlungen erfolgen grundsätzlich durch Bankabbuchung oder durch Barzahlung ohne jeden Abzug.
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Der Kunde ist verpflichtet seiner Bank ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen und den Auftrag der BÄKO zur Weitergabe an seine Bank zu übergeben bzw. seiner Bank die Erteilung des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats zu bestätigen. Die BÄKO benachrichtigt den Kunden von der Lastschrift im Rahmen des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens spätestens zwei Kalendertage vor dem Fälligkeitstermin.
Erfolgt die Zahlung durch SEPA-Basislastschrift, gilt ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden
zu der jeweiligen Lastschrift die Verfügung zu Lasten des Kundenkontos als genehmigt, wenn
der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 7 Werktagen ab Belastung des Kundenkontos
gegenüber der BÄKO widerspricht (Eingang des Widerspruchs bei der BÄKO). Die BÄKO
informiert den Kunden spätestens zwei Kalendertage vor dem Fälligkeitszeitpunkt über die
Abbuchung im SEPA-Basislastschriftverfahren. Sie wird den Kunden zudem bei Aufnahme der
Geschäftsbeziehung oder bei Fristbeginn (jeweiliger Lastschrifteinzug) auf die Bedeutung des
unterlassenen Widerspruchs besonders hinweisen. Rücklastschriftkosten gehen zu Lasten des
Kunden.
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Liegt keine Tilgungsbestimmung vor und reicht die Zahlung des Kunden nicht zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus, werden bei der BÄKO eingehende Zahlungen zunächst auf etwaige Zinsen und Kosten, sodann auf offene Forderungen aus Wartungsverträgen, Beratungsleistungen und anderen Dienstleistungen, sodann auf die Lieferung von Rohstoffen, Handelswaren, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich Verpackungsmaterial, und zuletzt auf Forderungen aus der Lieferung von Maschinen und Geräten verrechnet. In den vorgenannten Warengruppen erfolgt die Verrechnung immer zunächst auf die älteste Forderung.
Die Verrechnung von Zahlungen nach vorstehendem Satz gilt sinngemäß für Forderungen aus Abzahlungsvereinbarungen und/oder Finanzierungen bzw. bei Umbuchungen vom Kontokorrentkonto auf Abzahlungskonten.
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Aufrechnungsverbote des Kunden werden nicht anerkannt. Die BÄKO verrechnet Forderungen des Kunden gegen sie aus dem laufenden Warengeschäft (z.B. Ansprüche auf Erstattung entgegengenommener pfandpflichtiger Verpackungen) oder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis (z.B. Dividendenansprüche, soweit über diese keine anderweitigen Aufrechnungsabreden getroffen wurden) mit Forderungen gegen den Kunden. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nur zulässig, sofern diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder aus demselben Lieferverhältnis herrühren. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus früheren oder laufenden Geschäften der Geschäftsverbindung ist nur zulässig, sofern diese anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder aus demselben Lieferverhältnis herrühren.
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Die BÄKO ist berechtigt, vom Kunden vom Tag der Fälligkeit an Zinsen gemäß den gesetzlichen Regelungen zu berechnen. Daneben kann die BÄKO im Verzugsfall eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro vom Kunden erheben. Eine Anrechnung auf mögliche Kosten einer Rechtsverfolgung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Die BÄKO ist jederzeit berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
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Der Kunde hat Saldenmitteilungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Der mitgeteilte Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung in Textform Einwendungen erhebt. Der Kunde wird mit der Saldenmitteilung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Einwendungen unterrichtet.
VIII. Eigentumsvorbehalt
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Die BÄKO behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor. Jede Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte im Auftrag des Kunden erfolgt für die BÄKO. An den neu entstandenen Sachen besteht für der BÄKO Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes. Werden von der BÄKO gelieferte Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der BÄKO anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
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Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand – unabhängig davon, ob es sich um Vorbehaltsware oder eine neu entstandene Sache handelt – pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu verwahren und gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Rechte aus den Sicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen den Versicherer an die BÄKO ab. Die BÄKO nimmt die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
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Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter – z.B. im Wege der Zwangsvollstreckung – auf Vorbehaltsware der BÄKO hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum der BÄKO hinzuweisen und die BÄKO unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit die BÄKO rechtlich dagegen vorgehen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der BÄKO die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den der BÄKO entstandenen Ausfall.
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Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, sofern die aus der Weiterveräußerung erwachsende Forderung abtretbar ist. Er tritt der BÄKO bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. USt.) der Forderung der BÄKO ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne/oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die BÄKO nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde widerruflich ermächtigt. Die Befugnis der BÄKO, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen hat der Kunde der BÄKO die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und der BÄKO auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Die BÄKO ist ermächtigt, im Namen des Kunden den Schuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen.
Die BÄKO verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder Zahlungseinstellung vorliegt. Verkauft der Kunde Vorbehaltsware weiter, so hat er sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten, wenn der Dritterwerber nicht sofort bezahlt.
Bei Weiterveräußerung der Ware der BÄKO nach Verbindung/Vermischung mit fremden Sachen gilt die Forderung des Kunden gegen seinen Abnehmer in Höhe des Rechnungsendbetrages der BÄKO als an die BÄKO abgetreten. Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Bauwerke und die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge.
Das Recht zur Weiterveräußerung und zum Forderungseinzug erlischt im Falle der Zahlungseinstellung, insbesondere jedoch bei Stellung eines Insolvenzantrages hinsichtlich des Vermögens des Bestellers auch ohne ausdrücklichen Widerruf der BÄKO.
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Die BÄKO verpflichtet sich, die der BÄKO zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der BÄKO.
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Lässt das Recht, in dessen Geltungsbereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber den Vorbehalt ähnlicher Rechte am Liefergegenstand, so gelten diese ähnlichen Rechte zwischen dem Kunden und der BÄKO als vereinbart.
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Die für die BÄKO bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insolvenz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
IX. Gerichtsstand, anwendbares Recht
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Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel, die Klage und Scheckklagen, ist das für den Hauptsitz der BÄKO zuständige Gericht, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Die BÄKO ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz oder dem Ort der betroffenen Niederlassung gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
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Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist die Vertragssprache Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben anderer Sprachen bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
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Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechtes (CISG) und von solchen Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen.
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Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus der Lieferbeziehung.
Stand: 1. Juli 2022 (auf Grundlage der BAKO-AGB des DGRV)